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Wasserzähler: Wohnungszähler


Wasserzähler: Wohnungszähler

„Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben […]”. So beginnt § 43 Abs. 2 der Musterbauordnung des Bundes in der Fassung von 26./27.9.2024. Diese Empfehlung haben die meisten Bundesländer – in Abhängigkeit des zumutbaren Aufwands – in ihre Landesbauordnungen übernommen*. Doch unabhängig der gesetzlichen Vorgaben ist, neben dem obligatorischen Warmwasserzähler, die Installation eines zusätzlichen Kaltwasserzählers zu empfehlen: Gerade in Objekten mit gemischter Nutzung bestehen Mieter verständlicherweise auf eine exakte Verbrauchsabrechnung des Wassers statt einer flächenbezogenen Umlage.

Außerdem: Mechanische Zählwerke sind außerhalb des Wasserstroms trocken gelagert und so vor Verunreinigungen im Wasser geschützt. Batterien elektronischer Zähler sind auf acht bis zehn Jahre ausgelegt, also weit über die Eichfrist hinaus. Deshalb ist es nicht erforderlich, Wasserzähler von Molliné zu warten.

Übrigens: Elektronische Wasserzähler puffern die Zählerstände über Monate oder Jahre. So ist immer eine stichtagsgenaue Abrechnung möglich, zum Beispiel bei Mieterwechsel, ohne an einen Ablesetag gebunden zu sein.

Deshalb: Fragen Sie Molliné nach Wasserzählern, die zu Ihren Ansprüchen passen – und wenn die Anforderungen noch so außergewöhnlich sind. Denn wir haben auch rückstellbare Zähler im Angebot, Zähler für vollentsalztes Wasser und andere aggressive Wässer und mehr… Wir freuen uns auf Ihre Aufgabenstellung.

*Quelle: Bauministerkonferenz

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