AGB: Miete

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Miete

1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten bei Mietverträgen für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Mieter“). Die AGB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

(1.2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung von Zählern und Messgeräten (im Folgenden auch: „Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu verlangen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.

2. Mietsache / Leistungsumfang / Begrenzung des Leistungsumfangs

(2.1) Wir überlassen dem Kunden die Ware mietweise für die Vertragsdauer. Zusätzliche Leistung ist bei entsprechen dem Wunsch des Mieters die Montage der Ware. Bei werkseitigen Defekten während der Vertragsdauer werden wir die Ware nach unserer Wahl kostenlos austauschen oder sie instand setzen. Dies gilt nicht bei Defekten, die auf Verschmutzung, Verkalkung, unsachgemäße Behandlung oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sind.

(2.2) Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden, die im Rahmen der fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesondere die Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist sowie die Erstellung von Abrechnungen jeder Art.

(2.3) Wir sind nicht verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten vor der Angebotsabgabe oder vor Abschluss des Vertrags zu überprüfen.

(2.4) Wir sind berechtigt, Auftragsänderungen, die durch vom Kunden zu verantwortende Umstände notwendig werden, durchzuführen und den hierdurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Mietzins in Rechnung zu stellen. Wir sind verpflichtet den Mieter hiervon unverzüglich zu unterrichten. Es bedarf hierzu keiner erneuten schriftlichen Auftragsänderung.

(2.5) Weicht die Anlage von den Angaben des Mieters ab, entspricht sie nicht der üblichen Beschaffenheit, sowie den Regeln der Technik und ergibt sich daraus, dass wir die Installation nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand durchführen können, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: dies kann auch teilweise erfolgen, soweit ein Teilrücktritt für den Mieter zumutbar ist.

3. Pflichten des Kunden

(3.1) Die Maßnahmen, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und eine ungehinderte Montagemöglichkeit vorhanden ist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Zur Montage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar vor und hinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstige zusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Mieter hat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen müssen, zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von uns beauftragten Monteure einweist.

(3.2) Die Montage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler oder Messgeräte. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten und Isolierarbeiten nach Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Klima- und Kältezählern und der Trinkwasserverordnung (TRVO), selbst wenn unser Monteur diese entfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage und das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.

(3.3) Kann der Auftrag durch uns nicht ordnungsgemäß und zusammenhängend ausgeführt werden und ist dies vom Mieter zu vertreten und entstehen dadurch Kosten, insbesondere für mehrfache Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, können wir dem Mieter den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.

(3.4) Die Ware bleibt in unserem Eigentum. Eine Montage erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß §95 BGB. Sollte das Gebäude oder das Grundstück nicht im Eigentum des Mieters stehen, so hat der Mieter uns hiervon zu unterrichten. Verfügungen über die Ware durch den Mieter sind diesem untersagt. Insbesondere darf der Kunde die Ware weder verpfänden, belasten oder Dritten überlassen.

(3.5) Stellt der Mieter an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass der Mieter den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Mieter verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen.

(3.6) Der Mieter verpflichtet sich, die Ware schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Ware zu sorgen und insbesondere darauf zu achten, dass die Mietsache entsprechend der Betriebsanleitung und der technischen Regeln (DIN-Normen) zu benutzen ist.

(3.7) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen oder wenn die Ware unsachgemäß behandelt wird. Insoweit haftet der Kunde auch für das Verschulden von Mietern, den Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und Personen, die sich mit dem Willen der jeweiligen Wohnungsberechtigten aufhalten oder diese Person aufsuchen.

4. Preise

(4.1) Für die Überlassung der Ware berechnen wir einen jährlichen Mietzins. Dieser ist jährlich im Voraus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage bzw. falls keine Montage vereinbart ist, nach Übergabe der Ware.

(4.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der laufenden Mietdauer kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.

5. Vertragsdauer und Kündigung

(5.1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, mangels einer solche richtet sich die Vertragsdauer nach der Eichgültigkeit der vermieteten Produkte. Die Eichung endet jeweils auf den 31.12 eines Jahres. Sie beträgt mindestens 6 Jahre. Bei Heizkostenverteilern ist sie bis zu 12 Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12. Bei Warmwasserzählern beträgt sie 6 Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12. Bei Kaltwasserzählern beträgt sie 6 Jahre bis zum 31.12. Bei Zählern mit anderen Eichzeiträumen gelten diese entsprechend jeweils zum 31.12.

(5.2) Gerät der Mieter mit der Zahlung des jährlichen Mietzinses oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen im Verzug, haben wir das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Rechte zur außerordentlichen Kündigung durch uns oder den Mieter bleiben unberührt.

(5.3) Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz können wir die noch offenen Mietzahlungen für den kompletten restlichen Vertragszeitraum verlangen, die ohne Kündigung bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären.

(5.4) Nach Ende des Vertragsverhältnisses, hat der Kunde die Ware auf Verlangen an uns zurückzugeben. Ausbaukosten muss der Mieter tragen. Eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes an der Montagestelle ist durch uns nicht geschuldet.

(5.5) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer der vorgeschriebenen Eichintervalle, für nichteichfähige Geräte um die Hälfte der Erstlaufzeit, sofern der Mieter den Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf in Textform kündigt. Die Kündigung zu einem Ablaufdatum kann nur für jeweils alle Geräte eines bestimmten Gerätetyps ausgesprochen werden, für die eine einheitliche Vertragslaufzeit gilt.

6. Haftung

(6.1) Die Ansprüche des Mieters sind auf Mängelbeseitigung begrenzt, soweit in diesen AGB nichts anderweitig geregelt. Die verschuldensunabhängige Vermieterhaftung wegen anfänglicher Mängel ist ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern oder den Vertrag zu kündigen.

(6.2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(6.2.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(6.2.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(6.3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6.4) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Schäden auf eine unsachgemäße Behandlung oder anlagenseitige Abnormitäten, wie z.B. Verschlammung oder Verschmutzung des Wassers, unzulässig große Durchflussmengen oder Drücke, Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von uns nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs unsererseits, wie z.B. für Funklöcher oder Störungen der Funkstrecke. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, die durch Inbetriebnahme wasserführender Leitungen entstehen, welche zum Montagezeitpunkt ohne Wasserdruck waren und somit von unseren Monteuren keine Dichtheitsprüfung der montierten Zähler durchgeführt werden konnte. Der Mieter muss daher sämtliche Geräteanschlüsse bei Inbetriebnahme auf Dichtheit prüfen.

7. Zahlungsbedingungen

(7.1) Die Miete ist sofort ab Rechnungsstellung und Überlassung der Mietsache zahlbar in Euro. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, nach Prüfung der Bonität des Kunden die Überlassung der Mietsache ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(7.2) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Mietzins ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

(7.3) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00 €, ab der dritten Mahnung 25,00 €.

(7.4) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(7.5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

(7.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse, wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse, erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.

(7.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.

8. Datenschutz

(8.1) Wir sind berechtigt, uns anvertraute Daten der Mieter, die zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zwecks erhoben wurden, im Rahmen der Abwicklung der Miete mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Mieter erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.

9. Rechtsnachfolge

(9.1) Soweit der Mieter das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer überträgt, ist der Mieter verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, in den Vertrag einzutreten und diesen zu verpflichten, seinem Rechtsnachfolger diese Pflicht ebenfalls aufzuerlegen. Der Mieter haftet bis zum Vertragseintritt des Rechtsnachfolgers für das vereinbarte Entgelt.

(9.2) Der Mieter hat kein Recht, im Falle der Übertragung des Eigentums oder der Nutzung auf einen Dritten, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

(9.3) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50 % des Mietzinses für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch drei Jahresmieten, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(10.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts.

(10.2) Ist der Mieter Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. §14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

11. Salvatorische Klausel, Sonstiges

(11.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält.

(11.2) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.