AGB: Serviceleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Serviceleistung
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1.1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“).
(1.2) Die AGB gelten insbesondere für den Abrechnungsservice, den Montageservice, den Eich- und Wartungsservice und den Service der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(1.3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
(1.4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(1.5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden uns gegenüber abzugeben (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Wir behalten uns vor, weitere Nachweise zu verlangen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.
2. Leistungsumfang Abrechnungsservice
(2.1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Abrechnungsvertrag über die Heizkosten und/oder die Nebenkostenabrechnung und beinhaltet die Abrechnung und rechnerische Verteilung der Betriebskosten des Objekts des Kunden auf die Nutzer oder Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des vom Kunden vorgegebenen Verteilungsschlüssels.
(2.2) Soweit der Kunde uns zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung und zur Heizkostenabrechnung beauftragt hat, sind wir berechtigt, die Abrechnung zusammenzufassen.
(2.3) Wir werden, sofern beauftragt, einmal jährlich zum vereinbarten Ende des Abrechnungszeitraums die Erfassungsgeräte ablesen. Für jeden Nutzer wird eine Einzelabrechnung erstellt und der Hausverwaltung oder dem Eigentümer eine Gesamtkostenübersicht gesendet. Die Weitergabe der Einzelabrechnungen obliegt dem Kunden. Der Ablesetermin wird durch uns oder den Außendienstmitarbeiter bekanntgegeben. Zwischenablesungen zum Beispiel aufgrund eines Mieterwechsels sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden von uns nicht durchgeführt.
(2.4) Solange nicht alle notwendigen Daten zur Erstellung der Abrechnung vorliegen, sind wir nicht zur Leistungserbringung verpflichtet.
(2.5) Die Abrechnungen werden innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Ableseergebnisse und Eingang der ordnungsgemäß ausgefüllten Nutzerliste und Kostenaufstellungen erstellt.
(2.6) Zusätzlich über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Inanspruchnahme des Kundendienstes wird nach Zeit und Aufwand berechnet.
3. Pflichten des Kunden beim Abrechnungsservice
(3.1) Der Kunde hat die Pflicht uns jährlich zur Erstellung der Abrechnungen alle notwendigen Informationen auf unseren Formularen oder Online unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Änderungen in Bezug auf die Liegenschaft. Für die Richtigkeit der uns übermittelten Angaben ist/sind der/die Eigentümer verantwortlich. Alle Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, sind wir berechtigt, 75 % der vereinbarten jährlichen Vergütung dem Kunden gegenüber gemäß dem Preis nach Ziffer 8 abzurechnen. Die Zahlung wird auf die Rechnung nach erfolgter Abrechnung angerechnet.
(3.2) Der Kunde hat die Erläuterungen zum Abrechnungsvertrag zu beachten und sämtliche durch uns zur Verfügung gestellten Formulare (Heiz- und Nebenkostenaufstellung und Nutzerliste) auszufüllen und uns auf eigenes Risiko zu überlassen. Der Kunde ist verpflichtet Rechnungssummen auf den Formularen zu saldieren und uns diese eingabefertig durch ihn geprüft zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss uns die Formulare innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums unaufgefordert zur Verfügung stellen.
(3.3) Der Kunde trägt die Verantwortung für die richtige gesetzlich konforme Erfassung sämtlicher Verbrauchsdaten und deren Übermittlung an uns.
(3.4) Der Kunde trägt die Verantwortung für das Vorhandensein von Erfassungsgeräten, die dem Mess- und Eichgesetz entsprechen und ordnungsgemäß montiert sind.
(3.5) Die Maßnahmen zur Ablesung werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und alle Erfassungsgeräte am Tage der Ablesung frei zugänglich sind. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Nicht zugängliche Geräte werden nicht bearbeitet.
(3.6) Bei Ausfall von Messergebnissen oder vergeblichem zweiten Ableseversuch sind wir berechtigt, die Verbrauchseinheiten nach Erfahrungswerten zu schätzen Nachablesungen, die durch die Nichtanwesenheit des Nutzers oder durch verschlossene Wohnungen erforderlich werden, werden kostenpflichtig durchgeführt Nachablesungen sind nur in Ausnahmefällen und bis höchstens 14 Tage nach dem Haupttermin möglich. Bei Ausfall der Erfassungsgeräte und zur Vermeidung einer erneuten Schätzung im Folgejahr, ist vom Kunden Sorge zu tragen, dass der Austausch bzw. der Ampullenwechsel vor Beginn der neuen Abrechnungsperiode erfolgen kann.
(3.7) Erfolgt innerhalb eines Abrechnungsjahres ein Nutzerwechsel, sind wir, für den Fall, dass eine Zwischenablesung nicht durchgeführt wird oder werden kann, berechtigt, die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser nach Kalendertagen zu errechnen.
(3.8) Werden in der Liegenschaft Reparaturen durchgeführt, die das Anzeigeergebnis bei den Erfassungsgeräten beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren. Für die dadurch notwendig werdenden Maßnahmen berechnen wir die jeweils gültigen Preise. Erforderliche Reparaturen an Messgeräten bzw. erforderliche Erneuerungen können in einem Kostenrahmen von bis zu 100,00 € (zzgl. MwSt.) pro Liegenschaft ohne kundenseitige Auftragserteilung von uns durchgeführt werden. Diese werden zu den gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
(3.9) Der Kunde ist verpflichtet unsere Abrechnung vor der Weitergabe an Dritte auf etwaige erkennbare Fehler, insbesondere übernommene Angaben und Plausibilität zu überprüfen.
(3.10) Der Kunde muss uns unverzüglich über eventuell drohende Gerichtsverfahren mit Nutzern unterrichten. Er hat uns Gelegenheit zu geben, dem Streit beizutreten. Soweit der Kunde unseren fachlichen Rat in Bezug auf eine außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung benötigt, ist der Kunde verpflichtet, unsere Aufwendungen nach tatsächlichem Aufwand pro Stunde gemäß der jeweils geltenden Preisliste zu bezahlen, es sei denn, es stellte sich heraus, dass die Abrechnung fehlerhaft ist und wir für die Fehlerhaftigkeit verantwortlich sind. Auslagen hat der Kunde ebenfalls zu erstatten.
(3.11) Wir sind berechtigt dem Kunden einen Betrag von pauschal 100,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde einen bekannt gemachten Ablesetermin nicht rechtzeitig absagt und unser Mitarbeiter vergeblich zum Kunden anreist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass kein bzw. ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Preise / Zahlungsbedingungen Abrechnungsservice
(4.1) Wir berechnen unsere Leistungen jährlich im Voraus zu den jeweils allgemein gültigen Preisen gemäß der gültigen Preisliste und bei zusätzlichen Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4.2) Nutzerwechsel, Anmeldungen zur Ablesung (Hausaushang), Montage, Einzelbenachrichtigungen, Zwischen- und Sonderabrechnungen, Datenaufnahme im 1. Jahr, etc. werden gemäß beiliegender Dienstleistungspreisliste gesondert berechnet.
(4.3) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- oder Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.
(4.4) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50 % der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.
(4.5) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(4.6) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00 €, ab der dritten Mahnung 25,00 €.
(4.7) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(4.8) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
5. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Abrechnungsservice
(5.1) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem vereinbarten Abrechnungszeitraum. Die Laufzeit des Vertrags beträgt beim Abrechnungsservice zwei Abrechnungszeiträume. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Beim Abrechnungsservice sind wir nach der Kündigung berechtigt und verpflichtet, die Abrechnung für das laufende Jahr durchzuführen.
(5.2) Unsere Aufbewahrungspflicht für sämtliche Abrechnungsunterlagen beim Abrechnungsservice endet zwei Jahre nach der jeweiligen Abrechnungsperiode, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aus der Abgabenordnung, bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeiträume werden die Unterlagen vernichtet, soweit sie nicht weiter für Abrechnungszwecke, zur Vertragserfüllung oder zur Wahrung unserer berechtigter Interessen oder der berechtigten Interessen eines Dritten notwendig sind. Wir sind nicht verpflichtet, den Kunden von der Vernichtung zu informieren.
6. Leistungsumfang Montagen und Eich- und Wartungsservice
(6.1) Der Leistungsumfang der Montage ergibt sich aus dem Auftrag. Die in den Angeboten, Aufträgen, Verträgen und Mietservice Verträgen angegebenen Stückzahlen der Ware sind nur vorläufiger Natur, da die tatsächlich benötigten Stückzahlen entsprechend den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft vor Ort erst bei der Montage festgestellt und festgelegt werden können. Gleiches gilt für die technischen Geräte selbst, hinsichtlich ihrer Spezifikation. Die Einheits- und Gesamtpreise können sich hierdurch verändern.
(6.2) Der Leistungsumfang des Eich- und Wartungsservices ergibt sich aus dem Vertragsformular Eichservice Wasser- und Wärmezähler. Er beinhaltet auch den kostenlosen Austausch der im Vertrag enthaltenen Wasser- und/oder Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Rauchwarnmelder‚ sowie sonstiger technischer Geräte (nachfolgend als Zähler bezeichnet) nach Ablauf der Eichgültigkeit, inklusive Montage, Anfahrt und Übereignung der Zähler. Wir übernehmen die Überwachung der Eichgültigkeit der Zähler und tauschen diese automatisch am Ende der Eichgültigkeit aus.
(6.3) Der Eich- und Wartungsservice-Vertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn beim Kunden neue Zähler installiert sind. Sofern der Kunde die abgelaufenen Eichjahre nachzahlt, bieten wir den nachträglichen Eich- und Wartungsservice an. Eine Verpflichtung dazu besteht für uns nicht. Wir behalten uns die Annahme vor. Der Wartungsservice setzt in diesem Fall voraus, dass die Geräte bei Vertragsschluss in technisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand sind, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Herstellers eingebaut wurden.
(6.4) Bei Abschluss des Eich- und Wartungsservicevertrages gewähren wir eine Verlängerung unserer Garantie auf die gesetzliche Eichzeit von 6 Jahren auf die vertragsgegenständlichen Zähler. Die Garantie verlängert sich jeweils auf die Vertragslaufzeit. Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte von einer Fachfirma ordnungsgemäß, unter Berücksichtigung der Montageanleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen, einschlägigen Normen und gängigen technischen Regeln installiert worden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns zu melden. Wir behalten uns die Entscheidung, ob ein Ersatzgerät geliefert oder die Produkte durch uns instandgesetzt werden, ausdrücklich vor. Nach Meldung eines Garantiefalles wird die reklamierte Ware durch uns oder im Herstellerwerk überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Ausfall vom Kunden zu vertreten ist oder durch Verschmutzungen oder Verkalken, Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, Beschädigungen wegen Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, ursprüngliche oder nachträgliche Veränderung der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oder Verschmutzung, Abrosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder durch äußere Einwirkungen entstanden ist, entfallen Garantieansprüche. Die Garantie betrifft nur die Lieferung eines funktionsfähigen Zählers im Garantiefall. Die Einbaukosten werden nicht übernommen. Das Gleiche gilt auch für Kosten der Anfahrtswege, Anfahrtszeiten und Spesen jedweder Art. Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert.
(6.5) Zusätzliche über den Leistungsumfang hinausgehende Inanspruchnahme des technischen Kundenservice wird nach Zeit und Aufwand berechnet.
(6.6) Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die im Rahmen der fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesondere die Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist sowie die Erstellung von Abrechnungen jeder Art.
7. Pflichten des Kunden im Austauschfall bei Montagen und Eich- und Wartungsservice
(7.1) Die Maßnahmen, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird und eine ungehinderte Montagemöglichkeit vorhanden ist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel möglich sein. Irgendwelches Entfernen von Gegenständen, insbesondere von Möbeln etc. wird durch uns nicht übernommen. Es muss genügend Raum für die Montage zur Verfügung stehen. Zur Montage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar vor und hinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstige zusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Kunde hat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen müssen, zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagekundige Person (z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von uns beauftragten Monteure einweist.
(7.2) Die Montage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler oder Messgeräte. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten und Isolierarbeiten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Klima- und Kältezählern und der Trinkwasserverordnung (TRVO), selbst wenn unser Monteur diese entfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage und das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.
(7.3) Kann der Auftrag durch uns nicht ordnungsgemäß und zusammenhängend ausgeführt werden und ist dies vom Kunden zu vertreten und entstehen dadurch Kosten, insbesondere für mehrfache Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, können wir dem Kunden den entsprechenden Aufwand in Rechnung stellen.
(7.4) Stellt der Kunde an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Kunde verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
(7.5) Werden in der Liegenschaft Reparaturen durchgeführt, die das Austauschen bei den Zählern beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren.
8. Preise / Zahlungsbedingungen Montagen und Eich- und Wartungsservice
(8.1) Die Vergütung ist zahlbar sofort ohne Abzug in Euro ab Rechnungsstellung.
(8.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.
(8.3) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(8.4) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00 €, ab der dritten Mahnung 25,00 €.
(8.5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegen unseren Vergütungsanspruch nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(8.6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
(8.7) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(8.8) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
9. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags beim Eich- und Wartungsservice
(9.1) Die Vertragsdauer richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Vertragsdauer beim Eich- und Wartungsservice beträgt generell zwei Jahre ab Vertragsschluss, wenn der Kunde Verbraucher ist und wenn der Kunde Unternehmer ist die Eichzeit der Zähler (6 Jahre für Kaltwasser-, Warmwasserzähler und Wärmezähler) bzw. bis zu zwölf Jahre bei Heizkostenverteilern, Rauchwarnmeldern und sonstigen technischen Geräten. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
10. Leistungsumfang bei der Inspektion und Wartung von Rauchmeldern
(10.1) Die Inspektion und Wartung der Rauchwarnmelder erfolgt auf Grundlage der anerkannten Regeln der Technik sowie der Herstellervorgaben und richtet sich begrifflich nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit 1112 (TRBS 1112) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
(10.2) Die Inspektion und Wartung umfasst die jährliche Funktionsprüfung in Form von Alarm- und Sichtprüfungen (Maßnahmen der Inspektion) und das bedarfsgerechte Reinigen, Prüfen und ggf. Auswechseln von Batterien (Maßnahmen der Wartung).
(10.3) Soweit zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit Maßnahmen, die den in Ziffer 4.2 beschriebenen Umfang übersteigen, erforderlich sind, beauftragt der Kunde uns bereits jetzt mit den erforderlichen kostenpflichtigen Maßnahmen und einer Erprobung nach Instandsetzung.
(10.4) Wir dokumentieren die Maßnahmen der Inspektion und Wartung. Wir teilen dem Kunden die erfolgte Inspektion und Wartung umgehend mit und übergeben ihm die Dokumentation in Kopie.
11. Pflichten des Kunden bei der Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
(11.1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass wir oder die von uns beauftragten Personen uneingeschränkten Zutritt zu allen Räumlichkeiten haben, soweit dies für die Erfüllung unserer Pflichten erforderlich ist sowie sämtliche weiteren zur Erfüllung unserer Pflichten notwendigen Mitwirkungshandlungen durchzuführen.
(11.2) Die Maßnahmen der Inspektion und Wartung, mit Ausnahme des Not- und Stördienstes, werden von uns zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden schriftlich und gegenüber ggf. von diesen verschiedenen Nutzern durch entsprechenden Hausaushang angekündigt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausaushang rechtzeitig ausgehängt wird. Soweit uns Maßnahmen der Inspektion und Wartung mangels Zutrittsmöglichkeit nicht möglich sind, werden wir einen kostenpflichtigen Ersatztermin bestimmen und die betreffenden Nutzer hierüber durch Tür- oder Hausaushang oder Briefkasteneinwurf entsprechend Ziffer 7.1 dieser AGB informieren. Für die Dauer der mangelnden Zutrittsmöglichkeit sind wir von unserer Verpflichtung zur Inspektion und Wartung befreit. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(11.3) Bei Störungen der Rauchwarmelder außerhalb der jährlich vorzunehmenden Funktionsprüfungen hat uns der Kunde unverzüglich und umfassend über die Art der Störung zu informieren. Er beauftragt uns bereits jetzt mit den zur Störungsbeseitigung erforderlichen kostenpflichtigen Maßnahmen der Instandsetzung.
(11.4) Falls eingebaute Rauchwarnmelder zwischen den Wartungsintervallen demontiert oder, z.B. durch Bau- und Renovierungsarbeiten, in ihrer Funktionsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigt werden, gewährleistet der Kunde, dass die Rauchwarnmelder wieder an den vorgesehenen Stellen in den betroffenen Räumlichkeiten montiert werden und beauftragt uns bereits jetzt mit einer kostenpflichtigen außerordentlichen Funktionsprüfung und zu etwaigen weiter erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen.
12. Preise / Zahlungsbedingungen Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
(12.1) Wir berechnen unsere Leistungen jährlich im Voraus zu den jeweils allgemein gültigen Preisen gemäß der gültigen Preisliste und bei zusätzlichen Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(12.2) Wir behalten uns vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- oder Materialkosten) ändern. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen, wobei für diesen der bisherige Preis Anwendung findet.
(12.3) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50 % der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.
(12.4) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(12.5) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 15,00 €, ab der dritten Mahnung 25,00 €.
(12.6) Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg per E-Mail. Hat der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zugestimmt, ist der Kunde dazu verpflichtet, eine E-Mailadresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich auch, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mailadresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mailadresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte der Vertragspartner eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € netto je Rechnung fällig.
(12.7) Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
13. Vertragsdauer und Pflichten nach Beendigung des Vertrags bei Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern
(13.1) Die Vertragsdauer richtet sich nach vertraglichen Vereinbarung. Die Laufzeit des Vertrags beträgt beim Vertrag über die Inspektion und Wartung von Rauchmeldern zwei Wartungsintervalle. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
14. Mängelansprüche
(14.1) Soweit dem Kunden Mängelansprüche zustehen richten sich diese nach den gesetzlichen Vorschriften soweit in diesen AGB nichts Anderes geregelt ist.
15. Haftung
(15.1) Beim Abrechnungsservice ist die Überprüfung der Einrichtung der Erfassungsgeräte nicht Teil der von uns geschuldeten Leistung. Wir haften daher nicht für Folgen fehlerhaft verwendeter Erfassungsgeräte. Beim Vertrag über die Inspektion und Wartung von Rauchmeldern sind wir nicht für die Alarmierung von Rettungskräften zuständig und haften nicht für deren rechtzeitige Alarmierung oder deren zeitnahes Eintreffen.
(15.2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(15.2.1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(15.2.2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(15.3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
16. Datenschutz
(16.1) Wir sind berechtigt, uns anvertraute Daten der Kunden, die zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zwecks erhoben wurden, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
17. Rechtsnachfolge
(17.1) Soweit der Kunde das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer überträgt, ist der Kunde verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, in den Vertrag einzutreten und diesen zu verpflichten, seinem Rechtsnachfolger diese Pflicht ebenfalls aufzuerlegen. Der Kunde haftet bis zum Vertragseintritt des Rechtsnachfolgers für das vereinbarte Entgelt.
(17.2) Bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an der Liegenschaft ist der Kunde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eigentümergemeinschaft die Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung festlegt.
(17.3) Der Kunde hat kein Recht im Falle der Übertragung des Eigentums oder der Nutzung auf einen Dritten das Vertragsverhältnis zu kündigen.
(17.4) Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind wir berechtigt, 50 % der Vergütung für die noch laufenden Vertragsjahre, höchstens jedoch die Vergütung für drei Jahre, zu berechnen und sofort fällig zu stellen.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(18.1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(18.2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(18.3) Bei Bauherren- oder Eigentümergemeinschaften erfolgt der Vertragsschluss nur mit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. Die Eigentümergemeinschaft tritt gegenüber uns als Gesamtschuldner auf.
19. Salvatorische Klausel, Sonstiges
(19.1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Parteien bestimmen, dass bereits jetzt als vereinbart gilt, was den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreicht oder, wenn das nicht möglich ist, ihm nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält.
(19.2) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.