Eichgebühren
Gemäß dem Eichgesetz müssen alle Messeinrichtungen für messbare Güter, die in Deutschland als Grundlage zur Kostenverrechnung herangezogen werden, zugelassen und durch staatlich anerkannte und zugelassene Stellen geeicht, beglaubigt oder konformitätsbewertet sein.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Zapfsäule, eine Waage oder einen Wasser- bzw. Wärmezähler handelt. Wenn die Eichung abgelaufen ist, dürfen die Geräte nicht mehr als Grundlage für die Abrechnung verwendet werden.
Gesetzesgrundlage
Geeichte Messeinrichtungen dienen dem Schutz der Verbraucher. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG), die Mess- und Eichverordnung (MessEV), die Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV), die Heizkostenverordnung (HKVO) und weitere Richtlinien, beispielsweise von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Wenn hier von „Eichung” die Rede ist, sind auch konformitätsbewertete Geräte einbezogen.
Geeichte Messgeräte Gemäß
§ 33 des MessEG dürfen Messwerte von Messgeräten, deren Eichung abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden.
Gemäß § 37 des MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, beispielsweise wenn deren Eichfrist abgelaufen ist.
Die Verwendung ungeeichter Zähler ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden!
Eichgebühren / Konformitätsentgelt
Für zugelassene Geräte mit EG- bzw. innerstaatlicher Zulassung werden Eichgebühren erhoben. Für Geräte mit EG-Baumusterprüfung oder MID-Zulassung nach der Messgeräterichtlinie 2014/32/EU, bei denen die Konformität nach einem vorgeschriebenen Bewertungsverfahren festgestellt wurde, gilt das Konformitätsentgelt.
Das Konformitätsentgelt entspricht der bisherigen Eichgebühr.
Die angegebenen Preise basieren auf der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) und sind nicht skontier- oder rabattierbar (netto pro Stück zzgl. ges. MwSt. i. H. v. 19 %).